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   BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16   

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BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16 (https://dejure.org/2017,34943)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2017 - 1 WB 36.16 (https://dejure.org/2017,34943)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2017 - 1 WB 36.16 (https://dejure.org/2017,34943)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wehrbeschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der Zulassung zur Feldwebellaufbahn; Beantragung des Wechsels in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee

  • rewis.io

    Versetzungsantrag; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wehrbeschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der Zulassung zur Feldwebellaufbahn; Beantragung des Wechsels in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee

  • rechtsportal.de

    WBO § 19 Abs. 1 S. 3; WBO § 21 Abs. 2 S. 1
    Wehrbeschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der Zulassung zur Feldwebellaufbahn; Beantragung des Wechsels in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee

  • datenbank.nwb.de

    Versetzungsantrag; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Diese Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsauffassung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 und Beschluss vom 18. Mai 2004 - 3 B 117.03 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.11.2009 - 8 C 12.08

    Anwendungsbereich; Geltungsbereich; Entziehung; Schädigung; Belegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13

    Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für das mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründete Fortsetzungsfeststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 S. 2, vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16

    Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 01.03.2010 - 8 C 48.09

    Gleichwertige Wiedergutmachungsregelungen Beitrittsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15

    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10

    Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für das mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründete Fortsetzungsfeststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 S. 2, vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.05.2004 - 3 B 117.03

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Restitutionsanspruchs ; Absicht

  • BVerwG, 26.07.2011 - 1 WB 13.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen eines Abteilungsleiters des

  • BVerwG, 22.04.2010 - 1 WB 4.10

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

  • BVerwG, 02.02.2011 - 1 WB 2.11

    Außerordentlicher Rechtsbehelf der Anhörungsrüge für die in einem früheren

  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    Voraussetzung ist, dass die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die finanzgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II.1., Rz 16; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 7 B 1/16, Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3; vom 31. August 2017 1 WB 36/16, juris, Rz 23).
  • BVerwG, 06.02.2018 - 2 WD 18.17

    Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzgl. des Hinweises auf die

    Das Berufungsverfahren ist nicht fortzusetzen, weil das angegriffene Urteil den früheren Soldaten nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; insbesondere stellt es keine Überraschungsentscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Ein rechtlicher Hinweis ist somit dann nicht geboten, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 22. Juni 2017 - 2 WD 6.17 <2 WD 16.16 > - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    I Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge vom 13. September 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 31. August 2017 - BVerwG 1 WB 36.16 -, der ihrem Bevollmächtigten am 13. September 2017 zugestellt worden ist.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 594/15 -, die Gerichtsakten des Verfahrens BVerwG 1 WB 36.16 und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 30.05.2023 - 1 W-VR 7.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    II Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - Rn. 5 m. w. N.).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 10.07.2023 - 1 W-VR 8.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    II Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 5 m. w. N.).
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